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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
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Server-Log-Dateien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landhandels
Abschnitt I

-AGB LANDHANDEL VERKAUF-

§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma, ausge-nommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegen-stehende oder abweichende Bedingungen der Vertrags-partner werden nicht akzeptiert.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertrags-partner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Landhandelsfirma den Vertrags-partner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
3. Sofern die AGB LANDHANEL VERKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fas-sung:
– bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschluss-scheine,
– bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheits-bedingungen im Deutschen Getreidehandel,
– bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
– bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbe-dingungen (Berliner Vereinbarungen),
– bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
4. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
5. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.

§ 2 Lieferung
1. Die Landhandelsfirma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmen-gen gelten als vertragsgemäße Erfüllung.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lie-ferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Die Landhandelsfirma ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtun-gen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entste-hen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im man-gelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
6. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachge-wiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwa-gen festgestellt wurde.
7. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Lieferungen und Leistungen der Landhandelsfirma erfol-gen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Lieferung zuzüglich der je-weils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Im Fall von Mehrlieferungen entsprechend § 2 Ziffer 3 sind 2% zum Kontraktpreis und die darüber hinausgehende Men-ge zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Liefe-rung abzurechnen.
4. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren,
z. B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasser-zuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkraft-treten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Er-eignisse beim Vorlieferanten der Landhandelsfirma, verhin-dert, hat die Landhandelsfirma das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich o-der einem Teil nicht zumutbar, wird die Landhandelsfirma von ihrer Leistungspflicht frei.
2. Wird die der Landhandelsfirma aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiter-aussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Ge-walt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert.
3. Beruft sich die Landhandelsfirma auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertrags-partei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Ver-tragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belie-ferung der Landhandelsfirma durch ihren Vorlieferanten ist die Landhandelsfirma von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die er-forderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Landhandelsfirma unterrichtet den Käufer unverzüg-lich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfüg-barkeit der Ware.

§ 5 Mängelrügen
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Unter-suchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Land-handelsfirma unverzüglich nach Ablieferung schriftlich ange-zeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprü-che irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Land-handelsfirma den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von bean-standeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirt-schaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder ei-nem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer reprä-sentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probe-nehmer oder der Landhandelsfirma oder gemeinsam von der Landhandelsfirma und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berech-tigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sa-chen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minde-rung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehält-nisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und rest-entleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Ent-sorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.
2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhan-delsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünsch-ten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Landhandelsfirma.

§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinba-rung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugs-spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Landhandelsfirma als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrif-teinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent einge-stellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszü-ge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse an-zusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Ein-wendungen erhoben werden.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrech-nen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräf-tig festgestellter Gegenansprüche zu.

§ 8 Zahlunsverzug und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlun-gen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbe-sondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines In-solvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlun-gen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Landhandelsfirma weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die ge-setzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-ursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Le-ben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Haftung
1. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschrif-ten für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschrif-ten für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässi-gen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Er-füllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst er-möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner ver-traut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrläs-sigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Landhandelsfirma begrenzt sich die Haftung der Landhan-delsfirma auf den typischerweise entstehenden, vorhersehba-ren Schaden. Die Landhandelsfirma haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Die Haftung der Landhandelsfirma für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Ange-stellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Landhandels-firma.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsver-bindung Eigentum der Landhandelsfirma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentums-vorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware er-folgt für die Landhandelsfirma als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das (Mit–)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeit-punkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Ver-arbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Wa-ren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neu-en Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-) Ei-gentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Her-ausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentums-vorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Siche-rungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüg-lichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Land-handelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Wei-terveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. er-folgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatz-ansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhan-delsfirma nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Hö-he desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käu-fer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Landhandels-firma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere wider-rufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegen-über nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht die-ses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Land-handelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kennt-lich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käu-fer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräu-ßerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Landhandelsfirma verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die dem Landhandelsfirma abgetretenen Forderun-gen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe un-verzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der geliefer-ten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Scha-densfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen ei-ne Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Landhandels-firma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forde-rung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersiche-rung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Landhan-delsfirma.

§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandels-firma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saat-gut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt der Landhandelsfirma wegen aller Ansprü-che aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutz-mitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.

§ 13 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbin-dung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versand-stelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht.

§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.

§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Be-stimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen.

 

Abschnitt II
-AGB LANDHANDEL EINKAUF-

§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide und Ölsaaten durch die Landhandels-firma vom landwirtschaftlichen Betrieb werden folgende Bedin-gungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedin-gungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB LANDHANDEL EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehan-del.

§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das von der Landhandelsfirma bestimmte Emp-fangslager.

§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Landhandelsfirma bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachunter-suchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unter-legene.
2. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
3. Der Landwirt hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versie-gelung durch einen Beauftragten der Landhandelsfirma zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sorten-nachweisaufkleber bestätigt der Landwirt die Identität der ge-zogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.

§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungs-bedingungen der Landhandelsfirma.
3. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kaufvertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zahlung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.

§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist die Landhandelsfirma nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Ein-heitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besonde-re Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.

§ 6 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerich-tetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend ge-macht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Fol-gendes:
a. falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbör-se (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
b. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbör-sen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat die Landhandelsfirma das Recht, das Schiedsgericht ei-ner dieser Institutionen zu bestimmen;
c. in allen übrigen Fällen steht der Landhandelsfirma das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getrei-de- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenver-eins) zu.
Unterlässt die Landhandelsfirma auf Aufforderung des Ver-käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichts-ordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwen-dung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.

Stand 25. Februar 2014

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